Elektrizitätsversorgung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Elektrizitätsversorgung

Art. 1 Grundlage
Der Verwaltungsrat der Regionalwerk Toggenburg AG (RWT) erlässt die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt auf die jeweiligen Reglemente der politischen Gemeinden im Versorgungsgebiet. Die jeweiligen Reglemente im Gemeindegebiet des Kunden
sind die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.

Art. 2 Tarifzeiten
Die Tarife sind abhängig von der Saison und der Tageszeit. Die Zeiten und Preise sind in den Tarifen festgehalten, die RWT dem Kunden zuteilt.

Art. 3 Sperrzeiten
RWT kann sämtliche Raumheizungen, gewerbliche Wärmeapparate, Wärmepumpen, Boiler, Heubelüftungen, Kühlanlagen, Pumpwerke etc. jederzeit sperren, sofern die Massnahme der Elektrizitätsversorgung dient.

Art. 4 Messung/Leistungsbezug
RWT misst die gelieferte Energie mit amtlich geprüften und geeichten Tarifapparaten. Der Kunde ist verpflichtet, auftauchende Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtungen unverzüglich RWT zu melden.

Art. 5 Ablesung/Abrechnung
Die Zählerablesung erfolgt für Haushalte und Wärmepumpenkunden in der Regel Ende Jahr, für KMU / Gewerbekunden viermal jährlich und für Industriekunden monatlich. rwt ist berechtigt, für die Messung Smart Meter einzusetzen. rwt verwendet die erfassten Daten gemäss den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Für Haushalte und Wärmepumpenkunden werden in der Regel pro Jahr eine Schlussrechnung und drei Akontorechnungen gestellt. Die Akontorechnung wird aufgrund des Vorjahresverbrauches unter Berücksichtigung der Preisentwicklung erstellt. Gewerbe- und Industriekunden erhalten pro Ablesetermin eine Rechnung.

Art. 6 Bestellte Abrechnung
RWT stellt dem Kunden den zusätzlichen Aufwand für unterjährige Abrechnung in Rechnung.

Art. 7 Eigentumswechsel/Wohnungswechsel
Jeder Eigentums- oder Wohnungswechsel ist RWT innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden, unter der Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels. Für allfällige Energiebezüge und Gebühren ist bis zur Abmeldung der bisherige Kunde gegenüber RWT verantwortlich.

Art. 8 Zahlungsbedingungen
8.1 Zahlungen: Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug netto zahlbar.

8.2 Verzug: Bei unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde im Verzug und schuldet den gesetzlichen Verzugszins. Bleibt eine Mahnung von RWT erfolglos, kann RWT die Erbringung ihrer Leistungen einschränken, unterbrechen oder einstellen. RWT kann die entsprechenden technischen Massnahmen treffen, um ihre Leistungen einzuschränken. RWT kann für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 20.– exkl. MWST erheben. Besondere Aufwendungen für das Ab- oder Einschalten der Energiezufuhr oder für das Inkasso werden verrechnet.

8.3 Akontozahlung, Vorauszahlung, Sicherstellung: Bestehen Zweifel, ob ein Kunde die Zahlungsbedingungen vertragsgemäss einhalten kann, verlangt RWT eine Vorauszahlung oder baut einen Zahlautomaten ein.

Art. 9 Strommix
RWT legt die Zusammensetzung des Stromes fest. Eine individuelle Veränderung des Strommixes ist im Rahmen der durch RWT zur Verfügung gestellten Mittel (Naturstromverträge) möglich.

Art. 10 Unterbrechung und Einschränkung der Energielieferung
RWT hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder zu unterbrechen bei:

10.1: Einwirkungen auf die Energieversorgung durch Dritte oder infolge höherer Gewalt und anderen ausserordentlichen Ereignissen wie Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik, Sabotage, Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall, Erdrutschen, Schneedruck und anderen Naturereignissen;

10.2: betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung oder Einschränkung der Zufuhr vom Energielieferwerk, Störungen und Überlastungen im Netz und Einbussen wegen ungenügender Verfügbarkeit von Produktionsanlagen. RWT informiert den Kunden rechtzeitig über geplante betriebsbedingte Einschränkungen oder Unterbrechungen.

Art. 11 Netzbeeinflussung
Der Endverbraucher hat seine Anlagen so auszulegen und zu betreiben, dass sich keine unzulässigen Netzrückwirkungen ergeben.

Art. 12 Haftung
Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den üblichen zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Die Kunden haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen sowie aus Unterbrechungen und Einschränkungen des Netzbetriebes oder der Stromabgabe erwächst.

Kommunikationsnetz

Telefon: 071 932 50 00
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